Organisationssatzung
Präambel
Grundlage der Arbeit des Vereins ist das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Allen extremistischen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Ukrainische Kameraden“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsbeschädigte;
- die Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung;
- die gezielte Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Notsituationen sowie von Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen durch Geld- und Sachspenden;
- die Durchführung nationaler und internationaler Kooperationen sowie die Möglichkeit, Vertretungen im Ausland zu eröffnen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Gründung, Förderung und Unterstützung lokaler Selbsthilfegruppen;
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Vertretung der Interessen ukrainischer Veteranen und Kriegsversehrter in Deutschland;
- Beratung ukrainischer Veteranen, Kriegsversehrter und ihrer Familien im Umgang mit Behörden und Ämtern;
- Vermittlung rechtlicher, sozialer und psychologischer Beratungsangebote sowie Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt;
- Betrieb einer Begegnungsstätte für ukrainische Veteranen, Kriegsversehrte und deren Familien zum Austausch, zur gegenseitigen Unterstützung und zum Dialog mit der deutschen Öffentlichkeit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind der Ersatz notwendiger Auslagen sowie gesetzlich zulässige Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.
- Mitglieder oder Unterstützer extremistischer, rassistischer, antisemitischer, fremdenfeindlicher oder vergleichbarer Organisationen können nicht Mitglied des Vereins werden.
- Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- Fördermitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Erfüllung der Vereinsziele. Für die Aufnahme ist die schriftliche Empfehlung mindestens eines Mitglieds erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht.
- Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht, sofern sie nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der bürgerlichen Rechte, Austritt, Ausschluss oder – bei juristischen Personen – durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Ein Ausschluss ist insbesondere möglich, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder sich durch extremistisches, rassistisches, antisemitisches oder diskriminierendes Verhalten auszeichnet.
- Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.
- Mitglieder können aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr bestehen und trotz Mahnung länger als drei Monate nicht ausgeglichen werden.
- Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Im Beitrittsjahr wird der Beitrag anteilig berechnet. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 10. Januar zu entrichten.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
- Mitglieder können bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage auf Antrag durch den Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden.
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem Schriftführer.
- Zusätzlich wird ein Schatzmeister gewählt. Der Schatzmeister gehört nicht dem Vorstand an. Er arbeitet nach den Weisungen des Vorstands, berichtet diesem regelmäßig und handelt im Rahmen seiner notariell beurkundeten Vollmachten.
- Der Vorstand sowie der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben sie im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ übertragen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung kann einen ehemaligen ersten Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende besitzen Teilnahme- und Rederecht bei Vorstandssitzungen, jedoch kein Stimmrecht.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaftsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 8 Vorstand
§ 9 Geschäftsführung des Vorstands
§ 10 Kassenprüfung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie staatlichen und privaten Zuwendungen erbracht.
- Über sämtliche Kassengeschäfte ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Auszahlungen dürfen ausschließlich auf Anordnung des Vorstands erfolgen.
- Die Jahresrechnung wird von einem Kassenprüfer geprüft, der von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt wird. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Wahl und Abberufung des Vorstands, des Schatzmeisters und des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
- Die Art der Abstimmung bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter. Auf Antrag der Versammlung erfolgt eine geheime Abstimmung.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Der Vorstand kann die Teilnahme an Mitgliederversammlungen sowie die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg ermöglichen.
- Beschlüsse können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Präsenzversammlung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann durch den amtierenden Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind darüber schriftlich zu informieren.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Feine Ukraine“ e.V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
